1. Geltung dieser AGB; Art und Umfang der Leistung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Iannucci-Systems (nachfolgend „I-Systems“), gelten für sämtliche Leistungen von I-Systems auf Grund eines Einzelvertrages zwischen I-Systems und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“). Es können Dienstleistungen beauftragt werden, insbesondere
- IT-Consulting
- Training (Schulung)
- Unterstützung bei der Projektleitung (Projektmanagement)
- Unterstützung bei der Installation, Konfiguration und Implementierung von Software
- Unterstützung bei Migrationsprojekten und/oder Datenerfassung
- Unterstützung bei Entwicklung und Anpassung von Software (Softwareprogrammierung)
- Unterstützung beim Betrieb von Software
1.2 Angebote und Preislisten von I-Systems sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung oder eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots der I-Systems an den Kunden werden. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
1.3 Der Kunde kann I-Systems zur seiner Unterstützung bei Softwareprogrammierung beauftragen. Softwareprogrammierung liegt vor, wenn Software, Programm-Module, Tools etc. für die Bedürfnisse des Kunden erstellt werden. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware auf Quellcodeebene. Softwareprogrammierung erfolgt durch Unterstützung des Kunden und in enger Kommunikation mit diesem im Rahmen eines iterativen und inkrementellen Vorgehens (agile Softwareentwicklung). Eine Qualitätssicherung durch I-Systems erfolgt nur insoweit, als dies im Rahmen der Unterstützungsarbeit vereinbart wird. Software wird im Objektcode überlassen, nicht im Sourcecode. Der Code ist verschlüsselt und auf Anlagen gedongelt wenn es sich um Bildverarbeitungssysteme handelt.
1.4 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese nicht für gleichzeitig laufende oder künftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1.5 Der Kunde trägt die Projekt- und Gesamtergebnisverantwortung. I-Systems unterstützt den Kunden bei dessen Projekt.
1.6 Verträge kommen durch Angebot und Annahme unter Geltung dieser AGB zustande. Im Falle von Angeboten der I-Systems an den Kunden sind diese für die Dauer von 21 Tagen verbindlich, sofern im Angebot nicht etwas anderes geregelt ist. Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist an (schriftlich, per Telefax oder E-Mail), kommt der Vertrag unter Geltung dieser AGB zustande.
1.7 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn I-Systems in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
1.8 Im Falle von Widersprüchen haben Bestimmungen im Einzelvertrag Vorrang vor der jeweiligen Regelung dieser AGB.
1.9 I-Systems ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung ganz oder zum Teil Dritter zu bedienen.
2. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
2.1 Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm obliegenden und vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. I-Systems ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages sachverständiger Mitarbeiter des Kunden zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
2.2 Bei Nichterfüllung der vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten von I-Systems kein Verzug ein. I-Systems kann eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann I-Systems die vom Kunden geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten zu Lasten des Kunden durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebung entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf Seite von I-Systems, erhält I-Systems entsprechend der im Vertrag vereinbarten Stundensätze, oder - falls dort keine Stundensätze festgelegt sind - nach seiner Preisliste, auch dann vergütet, wenn I-Systems einen neuen Terminplan genehmigt hat. Die sonstigen Ansprüche für den Fall der Nichterfüllung von Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.
2.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, sofern und soweit I-Systems nicht ausdrücklich Datensicherungsleistungen im Auftrag des Kunden übernommen hat.
2.4 Der Kunde wird die in diesen AGB und im Vertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten erbringen. Hierzu zählen insbesondere die für die Vertragsdurchführung erforderliche Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten, organisatorische Unterstützung und die Benennung eines Projektverantwortlichen beim Kunden. Benötigte Daten und Informationen stellt der Kunde I-Systems rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
3. Vergütung
3.1 Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste der I-Systems. Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 3.2 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. I-Systems erstellt nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werksverträge werden nach vereinbarter Staffelung in Rechnung gestellt.
3.3 Eine im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Ist ein Tagessatz vereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werden mehr als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden als volle Stunden vergütet. 3.4 Ein im Vertrag vereinbarter Pauschalpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Pauschalpreises erfolgt durch die im Vertrag vereinbarten Vorauszahlungen. Diese werden zu den im Vertrag vereinbarten Fristen fällig.
3.5 Reisezeiten, Reisekosten, und Spesen sind mit dem vereinbarten Tagessatz abgegolten. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt werden wie Tage vor Ort mit einen Tagessatz in Höhe von 700 Euro vergütet wenn nichts anderes vereinbart wurde.
3.6 Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenvorschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Kunden gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.7 I-Systems behält sich das Recht vor, die in einem Einzelvertrag vereinbarte Vergütung entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages. Eine solche Erhöhung tritt frühestens drei Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem I-Systems die Änderung mitgeteilt hat. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Kunde das Recht, den jeweiligen Einzelvertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich zu kündigen. I-Systems hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
3.8 Im Falle des Zahlungsverzuges hat I-Systems Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte von I-Systems im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.
4. Änderungsverlangen
4.1 Der Kunde kann nach Vertragsabschluss schriftlich Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von I-Systems verlangen, es sei denn, dies ist für I-Systems unzumutbar.
4.2 I-Systems hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von zehn Kalendertagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes Prüfungsangebot mit ihren Preisvorstellungen zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen zehn Kalendertagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
4.3 Hat I-Systems weder die Änderung als unzumutbar abgelehnt noch die Erteilung eines Prüfungsauftrages nach Ziffer 4.2 gewünscht, hat I-Systems dem Kunden ein Realisierungsangebot mit Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung) zu unterbreiten.
4.4 Der Kunde wird das Realisierungsangebot von I-Systems innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme des Angebots sind die angebotenen Leistungsänderungen beauftragt und die im Angebot enthaltenen Vertragsänderungen verbindlich.
4.5 Hat das Änderungsverlangen des Kunden keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung), wird I-Systems dies dem Kunden innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gemäß Ziffer 4.2 schriftlich mitteilen. Der Kunde und I-Systems werden dann die gewünschten Leistungsänderungen verbindlich festlegen und die hierfür notwendigen Anpassungen der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unverzüglich vornehmen.
4.6 Der Kunde und I-Systems können verlangen, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Arbeiten bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
4.7 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. dessen Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden. I-Systems kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer vereinbarten Obergrenze bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit er oder die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Kunden dies schriftlich mitgeteilt wurde.
5. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Ist im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart, räumt I-Systems dem Kunden mit vollständiger Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche), örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse (Dienstleistungs- und Entwicklungsergebnisse) zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, werden dem Kunden keine Bearbeitungsrechte eingeräumt. Kommt I-Systems zu Kenntniss das Manipulationen an ausgelieferter Software vorgenommen wurde enden alle Verpflichtungen von I-Systems an Kundenseite. Verpflichtungen an I-Systems bleiben davon unberührt. Reingeniering , das entschlüsseln der gelieferten Lösungen wird von I-Systems zur Anzeige gebracht.
6. 6. Besondere Bestimmungen für I-Systems Arbeitspackete
6.1 Der Leistungsinhalt der „Arbeitspackete“ von I-Systems ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
6.2 Es gilt die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung. Die Zahlung erfolgt gemäß Zahlungsplan des Einzelvertrags.
6.3 Mangelhaftung
6.3.1 Für Mangelhaftung gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe: Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mangelansprüche; Mangelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Leistungen, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von I-Systems ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist; Mangelansprüche erstrecken sich nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. Hat I-Systems dem Kunden vor Vertragsschluss Software zum Test überlassen, umfasst die Mangelhaftung diejenigen Mängel nicht, die in der Testzeit entdeckt worden sind oder grob fahrlässig vom Kunden nicht entdeckt wurden. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde die Mangelbeseitigung ausdrücklich vorbehält oder ein Mangel von I-Systems arglistig verschwiegen wurde. Nacherfüllungsleistungen von I-Systems führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB; die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Abnahme (bzw. ab Teilabnahme, sofern Teilabnahme vereinbart ist), dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder Arglist. Während des Laufs der Frist wird der Anbieter berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar, nach seiner Wahl, entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzherstellung.
6.3.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 6.3.1 umfassen keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.
6.3.3 Mängel werden nach Prioritäten klassifiziert: Mängel mit erster Priorität liegen vor, wenn die Leistungsnutzung unmittelbar in den ordnungsgemäßen Betrieb beim Kunden eingreift. Auf solche Mängel reagiert I-Systems in angemessener Zeit von der Beeinträchtigung des Systems individuell abhängig. Mängel mit zweiter Priorität liegen vor, wenn die Arbeitsergebnisse, zu deren Erzielung der Kunde die Leistungen einsetzt, im Wesentlichen – wenn auch unter Erschwerungen oder Umgehungen – erreicht werden können. Solche Mängel werden so schnell wie möglich individuell beseitigt, wenn sie nicht im Zuge allgemeiner Updates oder Servicearbeiten in angemessener Zeit beseitigt werden können. Mängel mit dritter Priorität liegen vor, wenn keine nennenswerten Erschwerungen der Leistungsnutzung vorliegen. Sie werden durch allgemeine Updates bzw. Servicearbeiten beseitigt, es sei denn, diese sind nicht absehbar.
6.3.4 Mangelmeldungen des Kunden müssen unverzüglich erfolgen und die Auswirkungen beschreiben. Der Kunde stellt alle zur Mangeldiagnose erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung und unterstützt I-Systems durch ausreichende kostenlose Bereitstellung von qualifiziertem Personal, IT Infrastruktur und allen anderen für die Mangeldiagnose und -behebung erforderlichen Mitwirkungsleistungen. I-Systems ist berechtigt, bei vorhandener und zwischen den Parteien eingerichteter Datenfernübertragungsmöglichkeit nach entsprechender Ankündigung über DFÜ auf dessen Rechner Mangelanalysen vorzunehmen. Wenn Mängel nicht in einer angemessenen Form korrigierbar sind, erklärt sich der Kunde bereit, gemeinsam mit dem I-Systems ein Konzept für sinnvolle technische und/oder organisatorische Ausweichmöglichkeiten zu entwickeln und durchzuführen.
6.3.5 Hat der Kunde Mangelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Mangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er die I-Systems dadurch entstandenen Kosten zu tragen. 6.4 Abnahme Beauftragte Werkleistungen unterliegen der Abnahme. Der Kunde wird die Leistung nach Übergabe prüfen und Mängel unverzüglich melden. Er wird die Abnahme erklären, soweit die Leistungen keine abnahmehinderlichen Mängel gemäß Ziffer 6.3.3 aufweisen (Mangel erster Priorität). Mängel mit zweiter und dritter Priorität gelten nicht als abnahmehinderlich. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde die Leistungen nutzt oder nicht innerhalb von acht Tagen nach Übergabe wesentliche Mängel gerügt hat oder wenn der Kunde die Abnahme grundlos verweigert.
6.5 Für werkvertragliche Leistungen trägt I-Systems die Projektverantwortung. Ziffer 1.2 gilt entsprechend im Falle einer Projektverantwortung von I-Systems.
7. Haftung
Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen I-Systems für Pflichtverletzungen von I-Systems oder einen seiner Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:
7.1 Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag I-Systems nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.2 Im Übrigen gilt Folgendes: Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist auf den Auftragswert begrenzt. Bei Verlust von Daten haftet I-Systems nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. 7.3 Die in Ziffer 6.1 und 6.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist
8. Laufzeit, Kündigung
8.1 Der Einzelvertrag wird wirksam mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und läuft, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Ist der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
8.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
9.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von I-Systems anerkannt ist. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, I-Systems bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
9.2 Eine Abtretung durch den Kunden von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ist ausgeschlossen.
10. Datenschutz, Geheimhaltung
10.1 Der Kunde trägt für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Sorge und er sorgt dafür, dass I-Systems alle relevanten Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
10.2 Der Kunde und I-Systems sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der I-Systems. Die Vertragssprache ist deutsch.